Was bedeutet dies für Rentner mit ergänzungsleistungen?

Beiträge für den Mietzins werden an den Wohnort angepasst

Die Neuerung bei den Mietzinsbeiträgen ist positiv für die EL-Bezügerinnen und -Bezüger. Bis anhin gab es aus der EL zwei Maximalbeträge: einen für Einzelpersonen und einen für Ehepaare und Familien. Dieser Betrag war gleich hoch, unabhängig davon, ob die Personen in der Stadt oder auf dem Land wohnen. Mit der EL-Reform werden diese Maximalbeträge nun an den Wohnort angepasst.

Der Vermögensfreibetrag wird gesenkt

Bei der Berechnung, ob Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf EL haben, wird ihr Vermögen berücksichtigt. Dabei gibt es so genannte Freibeträge, also die Teile des Vermögens, die bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden. Vermögen, das über dem Freibetrag liegt, wird zu einem Bruchteil als Einkommen angerechnet. Mit der EL-Reform werden diese Freibeträge nun gesenkt. Der Freibetrag für Einzelpersonen liegt ab 2021 bei CHF 30’000.00, für Ehepaare bei CHF 50’000.00.

  
Vermögende erhalten keine EL

Neu gibt es bei der Berechnung der EL eine Obergrenze für das Vermögen: Einzelpersonen, die mehr als CHF 100’000.00 besitzen, haben keinen Anspruch auf EL. Bei Ehepaaren liegt die Vermögensobergrenze bei CHF 200’000.00. Der Wert des selbstbewohnten Wohneigentums zählt bei dieser Obergrenze nicht dazu. Dort liegt der Freibetrag bei 112’500.00. Damit sollen Rentnerinnen und Rentner dabei unterstützt werden, im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung bleiben zu können.

Geld verschenken verringert das Vermögen nicht

Wenn man freiwillig auf Vermögen verzichtet, weil man es zum Beispiel verschenkt hat, ist dies bei der EL-Berechnung nicht vorteilhaft. Denn dieses Geld wird so angerechnet, als wäre es noch vorhanden. Erst ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung wird das Vermögen um CHF 10’000.00 pro Jahr verringert.

    
Vermögensverbrauch darf nicht übermässig sein

Wer sein Vermögen vor dem Rentenalter noch möglichst stark verringern möchte, um damit unter die Vermögensgrenze zu kommen und EL zu erhalten, dürfte es ab 2021 schwieriger haben. Ab dann wird nämlich kontrolliert, wie die Rentnerinnen und Rentner ihr Vermögen in den zehn Jahren vor Anmeldung für EL verwendet haben. Wenn sie übermässig viel Geld ausgegeben haben, dann wird dieser Teil, wie beim freiwilligen Vermögensverzicht, dem Vermögen zugerechnet. Übermässig heisst, dass bei einem Vermögen von über CHF 100’000.00 jährlich mehr als 10 Prozent davon ausgegeben werden. Nicht angerechnet werden dabei Ausgaben für den Werterhalt von Wohneigentum, Krankheits- und Zahnarztkosten, Berufsauslagen, berufsbedingte Aus- und Weiterbildungen sowie Lebenshaltungskosten, wenn jemand schon vor der Pensionierung nicht mehr erwerbstätig ist.

 
Ältere Arbeitslose können sich neu weiterhin in der 2. Säule versichern lassen

Wenn eine Person mit 58 Jahren ihre Stelle verliert, dann scheidet sie heute automatisch aus der Pensionskasse aus. Ihr angespartes Altersguthaben muss dann auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Das heisst, wer kurz vor Pensionierung arbeitslos wird, erhält nach dem heutigen Gesetz beim Erreichen des Pensionsalters keine Rente mehr aus der Pensionskasse, sondern lediglich das Kapital aus der Freizügigkeitsstiftung. Mit der EL-Reform ändert sich dies ab 2021. Dann können ältere Arbeitslose weiterhin freiwillig bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleiben. Dabei haben sie die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente). Die Beiträge an die 2. Säule muss die versicherte Person allerdings selbst bezahlen.

EL rechnet neu mit der effektiven Krankenkassenprämie

Künftig erhalten EL-Bezügerinnen und -Bezüger nur noch ihre effektiv bezahlte Krankenkassenprämie gutgeschrieben. Diese Gutschrift ist maximal so hoch wie die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie.

Erben müssen EL zurückzahlen

Wenn eine EL-Bezügerin oder ein EL-Bezüger stirbt und ein Erbe von mehr als CHF 40’000.00 hinterlässt, dann gibt es neu eine Rückzahlungspflicht für die Erben. Sie müssen die EL zurückzahlen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogen wurden (gilt nur für EL ab 2021). Dabei müssen sie die Rückzahlungen nicht von ihrem Vermögen bezahlen, sondern aus dem Erbe der verstorbenen Person.

Übergangsfrist von drei Jahren

Für all jene, die bereits vor der EL-Reform EL beziehen, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Das heisst, dass Personen, die nach der Reform weniger EL erhalten, während drei Jahren noch von den Kürzungen verschont bleiben. Falls aktuelle EL-Bezügerinnen und -Bezüger durch die Reform mehr EL erhalten sollten, dann haben sie bereits ab 2021 Anspruch auf den höheren Betrag.

Der Beitrag erschien in den News der Tellco Pensionskasse am 1.3.2021