neue Grenzbeträgen und Abzüge bei der AHV und Pensionskasse!
Durch den neuen massgebenden AHV-Lohn ist auch die maximale AHV-Rente um CHF 240 pro Jahr auf CHF 28'680 gestiegen. Das bedeutet, dass Angestellte neu erst ab einem Jahreslohn von CHF 21'510 in der beruflichen Vorsorge des Arbeitgebers eintreten. Wer also nach Abzug des Koordinationsabzugs unter CHF 3'585 mit seinem Jahreslohn liegt, wird mit dem genannten Wert neu versichert. Das Gleiche gilt auch für Versicherte, die nach Abzug des Koordinationsabzugs über CHF 60'945 liegen. Hier wird der versicherte Lohn auf diesen Wert gedeckelt, wodurch neu auch hier die Risikoleistungen und Altersgutschriften sich etwas erhöhen. Und was ist mit den Versicherten, die weniger als CHF 86’040 verdienen? Bei ihnen wird der neue Koordinationsabzug von CHF 25'095 geltend gemacht. Das bedeutet, dass vom Jahreslohn der neu höhere Koordinationsabzug abgezogen wird, um den versicherten Lohn zu ermitteln. Wichtig: die genannten Limite gelten für den obligatorischen Teil der BVG-Vorsorge und bilden die Mindestanforderungen ab. Regelungen von überobligatorischen Vorsorgen (sprich: welche besseren Regelungen und Leistungen im Reglement zusätzlich verankert haben) sind für die betreffenden Bereiche davon ausgenommen. Was ändert sich für den Arbeitgeber? Wie oben beschrieben, ändern sich die versicherten Löhne. Damit ändern sich entsprechend auch die Versicherungsbeiträge, für die die versicherten Löhne als Berechnungsgrundlage genommen werden. Entsprechend müssen die neuen BVG – berufliche Vorsorge ⦁ Privatkunden: Privathaftpflicht/ UVG / Assistance Abgaben vom Lohn des Angestellten abgezogen werden. Dies gilt eben nicht nur für die Beiträge der 2. Säule, sondern auch für die der 1. Säule. Durch die neuen Beiträge ändern sich auch die steuerlichen Abzüge des Unternehmens zum Ende des Jahres, da auch hierfür die neuen Beiträge für 2021 massgebend sind. Vorbeugen ist besser als Nachsicht Um am Ende des Jahres kein Chaos produziert zu haben, ist es definitiv vorteilhaft, die neuen Abzüge bereits jetzt im Januar in der Buchhaltung zu hinterlegen. Machen Sie entsprechend Ihre Firmenkunden darauf aufmerksam, um Probleme am Ende des Jahres vorzubeugen. Quelle: BSC Newsletter Januar 2021