Welche Scheiben müssen Sie bei Eis und Schnee freikratzen und welche Flächen müssen schneefrei halten?
Gemäss Art. 29 SVG muss das Fahrzeug in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand geführt werden. Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung und Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge spezifizieren die Anforderungen dahingehend, dass rundum eine gute Sicht herrschen muss. Dies bedeutet: Sowohl die direkte Sicht nach vorne als auch nach hinten über die Spiegel muss gewährleistet sein. Frontscheibe, Rückscheibe und zumindest die Scheiben vorne rechts und links müssen deshalb von Eis und Schnee befreit sein. Gucklochfahrer werden als erhebliche Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer eingestuft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt es sich beim Fahren mit vereisten Scheiben um mindestens einen Fall der mittelschweren Verkehrswiderhandlung gemäss Art. Die ersten Schneeflocken sind da! Muss das ganze Fahrzeug vom Schnee befreit werden? Gemäss Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Die Verkehrsregelnverordnung schreibt hinsichtlich der Betriebssicherheit vor, dass Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen in gut lesbarem Zustand und Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden müssen. Demnach muss das ganze Fahrzeug – so auch das Dach, die Motorhaube, die Kontrollschilder und die Lichter - vom Schnee befreit sein. Die Schneemasse auf dem Autodach könnte bei einer Bremsung auf die 16b SVG, was zu einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat führt.
Der Bericht erschien im Dezember Newsletter der Dextra Rechtsschutzversicherung.