AHV-21-Reform knapp angenommen! Doch wie sehen die Auswirkungen aus und wie lange stabilisiert die Reform unsere 1. Säule?
Die Reform war aus finanzieller Sicht bitter nötig! Einerseits steigt die Lebenserwartung immer weiter an, womit auch die Rentenbezugsdauer zunimmt. Andererseits kommen geburtenstarke Jahrgänge (1955-1979) ins Rentenalter. Das finanzielle Gleichgewicht der AHV wäre schon bald ins Schwanken geraten. Nun hat man etwas Zeit gewonnen. In Deutschland liegt das Rentenalter für Mann und Frau bei 67 Jahren. Einige Länder sind gerade dabei, ähnliche Regelungen einzuführen. Dazu gehören Polen, die Niederlande sowie Dänemark. Irland und Lettland haben sogar eine Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf 68 Jahre in Arbeit.
Vereinheitlichung des Rentenalters
Mit der AHV-21-Reform wird der Begriff «Rentenalter» zum «Referenzalter» sowohl bei der AHV als auch bei der Pensionskasse. Die Reform tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Ein Jahr später beginnt die Erhöhung des Rentenalters für Frauen, welche schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erfolgt. Ab 2028 wird das Rentenalter von Männern und Frauen gleich sein.
Frauen profitieren von einem Rentenzuschlag und tieferen Kürzungssätze.
Im Jahr 2024 werden Frauen, die kurz vor der Pension stehen, einen finanziellen Ausgleich erhalten. Die Frühpensionierung hat eine Rentenkürzung zur Folge. Frauen der Jahrgänge 1961-1969, die ihre Altersrente vorbeziehen, profitieren nun von tieferen Kürzungssätzen und können sich mit weniger Renteneinbussen früher pensionieren lassen. Frauen der Übergangsgeneration, die nicht früher in Pension gehen, erhalten den schon erwähnten lebenslänglichen Rentenzuschlag.
Flexible Pensionierung
Die Erhöhung des Rentenalters ist nicht die einzige Veränderung. In Zukunft können alle ihre Pensionierung flexibler ausgestalten, denn neu wird für Männer und auch Frauen ein Rentenbezug im Alter zwischen 63 und 70 Jahren möglich sein. Frauen der Übergangsgeneration (bei Inkrafttreten im Jahr 2024: 1961-1969) können sich bereits ab 62 Jahren frühzeitig pensionieren lassen. Dabei wird ihre Rente weniger stark gekürzt, als diejenige von vorzeitig pensionierten Männern und jüngeren Frauen.
Die Senkung der Rentenkürzung bei Vorbezug macht die Frühpensionierung attraktiver. Zudem ist es neu auch möglich, Teilrenten (mind. 20% und max. 80% der vollen Rente) zu beziehen. Dadurch kann die Pensionierung zwischen 63 und 70 Jahren in mehrere Schritte aufgeteilt werden.
Hilflosenentschädigung
Bereits vor Annahme dieser Reform erhielten AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die alltäglich und auf Dauer Hilfe benötigten, eine Hilflosenentschädigung. Diese Hilflosenentschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen ausbezahlt. Neu wird die Karenzfrist von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
Anreiz für längeres Arbeiten
Allgemein gilt, dass Personen, die über die Pension hinaus weiterarbeiten, weiterhin AHV-Beiträge bezahlen müssen. Bis anhin galt pro Jahr ein Freibetrag von 16’800 Franken, auf den keine Beiträge bezahlt werden mussten. Mit Annahme der Reform wird dieser Freibetrag freiwillig. Konkret heisst das, dass Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, ihre Rente aufzubessern, indem sie länger arbeiten und auf den Freibetrag verzichten, denn neu werden die zusätzlich bezahlten Beiträge auch angerechnet – für die Berechnung der eigenen Rente, und auch als Beitragszeit. Bisher kamen diese Beiträge nicht der eigenen Rente zugute.
Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer
Am 25. September 2022 wurde mit Annahme der Vorlage einer weiteren Anpassung zugestimmt: dem Bundesbeschluss zur Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST). Dieser Beschluss hat zur Folge, dass sich der Normalsatz der MWST um 0,4% auf 8,1% erhöht und der reduzierte Satz sowie der Sondersatz für Beherbergung werden um 0,1% auf 2,6% resp. 3,8% erhöht. Somit soll die MWST mehr Geld einbringen, um die AHV zu unterstützen.
Die Entscheidung über das Inkrafttreten (bisher geplant im Jahr 2024) dieser Änderung, sollte im Dezember durch den Bundesrat gefällt werden.