Endlich mal gute Nachrichten für die Versicherten mit beruflicher vorsorge / bvg!
Sinkende Leistungen und höhere Beiträge der Sozialversicherungen gaben den Grundtenor an. Doch nun sind auch mal gute Nachrichten zu vermelden.
Das Parlament hat anfangs 2019 eine Verbesserungen für Versicherte in der Pensionskasse beschlossen.
58-jährige und ältere, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, dürfen, wenn Sie arbeitslos sind und keine neue Stelle finden, in der Pensionskasse verbleiben. Die meisten dieser Personen waren bisher gezwungen, ihr Altersguthaben auf einem Freizügigkeitskonto zu „parkieren“ oder sich bei der Auffangeinrichtung zu melden. Dies ist nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung nicht mehr nötig.
Wer Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert hatte (WEF Bezug), durfte einen solchen Bezug nur bis drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter in die Pensionskasse zurückzahlen. Dies soll nun bis zur Entstehung des reglementarischen Rentenanspruchs möglich sein.