zahlen sie im 2019 rechtzeitig in ihre säule 3a oder pensionskasse ein und sparen sie steuern! die folgenden richtlinien müssen sie beachten.
Arbeitnehmende und selbständigerwerbende Personen können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die Säule 3a und Pensionskasse von ihrem Einkommen abziehen. Das lohnt sich steuerlich und stärkt die Altersvorsorge. Was ist dabei zu beachten?
Die Beitragshöhe muss abgeklärt und fristgerecht getätigt werden. Gegen Ende Dezember besteht nämlich die Gefahr, dass die Gelder nicht mehr verbucht werden können. Achten Sie auch darauf, dass der Maximalbeitrag Ihrer 3a Säulen erreicht aber nicht überschritten wird. Dies ist vielfach der Fall, wenn man verschiedene 3a Gefässe alimentiert. Auch Arbeitnehmende ohne Pensionskasse und Rentner können profitieren und Beiträge in die 3a Säule leisten.
"Kleiner" Beitrag 3a: 6'826 Franken pro Jahr, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören;
"Grosser" Beitrag 3a: Bis 20 % des AHV Bruttolohnes / Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 34'128 Franken pro Jahr, wenn Sie keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören.
Rentner: 3a Beiträge dürfen auch bis fünf Jahre nach erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 / 65) geleistet werden, solange man arbeitstätig ist.
Quellenbesteuert: Beiträge in die 3a Säule sind ebenfalls für Quellenbesteuerte möglich. Der Steuerbehörde muss bis Ende März des folgenden Jahres ein Formular mit der 3a Beitragsbestätigung eingereicht werden, um die Abzüge geltend zu machen.
Beitrag Pensionskasse 2a / b und 1e Lösung: Der Einkauf in die Pensionskasse kann ebenfalls wie eine 3a Säule von den direkten Steuern abgezogen werden.
Separate Freizügigkeitskonten / Depots müssen in die Berechnung der Einkaufssumme berücksichtigt werden. Grundsätzlich müsste eine Rückführung in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse / BVG) stattfinden.
Frisch zugezogene aus dem Ausland, dürfen innerhalb von fünf Jahren maximal 20% des versicherten Lohnes in die Pensionskasse einbringen.
Achtung: Bezüge aus der 3a Säule und gleichzeitige Einkäufe in die Pensionskasse müssen bei der Steuerbehörde auf Ihre Abzugsfähigkeit geprüft werden.