Männer und Homosexuelle paare werden von der AHV und dem UVG Diskriminiert
Im Gegensatz zu den verheirateten Frauen, erhalten Männer und eingetragene, homosexuelle Paare nicht zwingend eine Hinterlassenen-Rente. Die Gleichstellung lässt zu wünschen übrig! Sollte man diese Ungleichheit nicht in Frage stellen? Oder ist das in Ordnung wenn Ehemänner, Schwule wie auch Lesben weiterhin diskriminiert werden?
Die fett markierten Voraussetzungen gelten nur für Frauen und ergeben mehr Möglichkeiten zum Bezug einer Witwenrente! Als Beispiel wurde die AHV genommen. Doch diese Diskriminierung findet im ähnlichen Rahmen beim UVG statt.
AHV Witwenrenten (Frau)
Sie haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie haben im Zeitpunkt der Verwitwung ein minder- oder volljähriges Kind.
Sie waren zum Zeitpunkt der Verwitwung älter als 45 Jahre und mindestens fünf Jahre verheiratet. Wenn Sie mehrmals verheiratet waren, werden die Ehejahre zusammengezählt.
Sie haben Anspruch auf eine Witwenrente als geschiedene Ehegattin eines verstorbenen Versicherten, wenn Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie haben ein minder- oder volljähriges Kind und Ihre geschiedene Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.
Sie waren zum Zeitpunkt der Scheidung älter als 45 Jahre und Ihre geschiedene Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.
Sie waren älter als 45 Jahre, als das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat.
Sie haben minderjährige Kinder (unter 18 Jahren). Sobald Ihr jüngstes Kind das 18. Altersjahr erreicht, erlischt der Anspruch auf die Witwenrente.
Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt bei einer Wiederverheiratung.
AHV Witwerrenten (Mann)
Sie haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie haben unterstützungspflichtige Kinder unter 18 Jahren. Danach erlischt die Rente.
Sie sind geschieden und haben unterstützungspflichtige Kinder unter 18 Jahren. Danach erlischt die Rente.
Der Anspruch auf die Witwerrente erlischt bei einer Wiederverheiratung und/oder sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht.
AHV Eingetragene Partnerschaften (Mann mit Mann oder Frau mit Frau)
Partner und Partnerinnen sind unabhängig vom Geschlecht den Witwern (Männern) gleichgestellt!