Arbeitnehmenden können sich bei einer Kündigung freiwillig bei der bestehenden Pensionskasse weiterversichern und trotzdem eine Rente beziehen.
Die neue Ergänzungsleistungsreform (EL) hilft, lässt aber trotzdem Lücken offen. Denn es ist schon ab Alter 50 schwierig, einen neuen Job zu finden. Nichtsdestotrotz, die freiwillige Weiterversicherung ermöglicht es älteren Arbeitslosen ab Alter 58 ihre berufliche Vorsorge aufrecht zu erhalten - inklusive Spar- und Risikoteil. Die Reform tritt per 1. Januar 2021 in Kraft und gibt den Versicherten mit dem Art. 47a BVG erweiterte Möglichkeiten in der beruflichen Vorsorge. Diese Reform könnte auch für Frührentner sehr wertvoll sein. Doch auch die ab 31. Juli 2020 gekündigte Arbeitsverhältnisse durch Covid-19 fallen ebenfalls unter Art. 47a BVG und dürfen ebenfalls eine Weiterversicherung per 1. Januar 2021 beantragen. Wichtig: Der Versicherte muss mindestens 58 alt sein und vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten haben. Wer selbst die Firma verlässt, hat keinen Anspruch. Bei einer Weiterversicherung ist zu beachten, dass nach zwei versicherten Jahren keine Kapitalleistung mehr möglich ist. Wer also einen Teilkapitalbezug wünscht, muss vorher planen. Daher empfehlen wir eine individuelle Pensionsplanung, um Sackgassen und Dilemmas zu vermeiden. Dies ist auch der Fall, wenn jemand mit 56 Jahren gekündigt wird und nicht mehr sicher ist, ob er eine neue Stelle finden wird. Auch hier gibt es Lösungen, die aber nach 6 Monaten verfallen.