Vorsorgeauftrag KESB

Dank dem Vorsorgeauftrag entscheiden Sie selbst, wer Sie vertreten soll, falls Sie durch einen Unfall oder Krankheit urteilsunfähig werden und nicht die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde, KESB.

Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Bereiche. Es sind die Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung und könnte Junge wie auch ältere Menschen treffen. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen. Diese müssen einem Mandat zustimmen, werden aber im konkreten Fall von der KESB auf Ihre Eignung hin geprüft. Daher empfiehlt sich eine frühzeitige Abklärung und eventuell Bestimmung einer Ersatzperson.

Personenvorsorge

Die Personensorge tangiert Ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Darüber hinaus ist Ihre Vertretungsperson für den Schutz Ihrer Persönlichkeit verantwortlich. Die Personensorge können Sie nur an eine natürliche Person übertragen. Indem Sie Ihre Wünsche und Ihre Werte ausführlich und gut verständlich aufschreiben, vermeiden Sie Missverständnisse.

Der Bereich Personensorge Ihres Vorsorgeauftrags und die Patientenverfügung sollen am besten an ein und dieselbe Person übertragen werden.

Vermögensvorsorge

Der Vertrauensperson „Vermögenssorge“ übertragen Sie die Verantwortung für die Verwaltung Ihres Vermögens. Sie sorgt dafür, dass Ihre Lebenskosten gedeckt und Rechnungen pünktlich bezahlt sind. In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie konkret bestimmen, wofür Sie Ihr Vermögen verwenden möchten. So können Sie zum Beispiel einen jährlichen Spendenbetrag für eine gemeinnützige Organisation festsetzen.

Rechtsvertretung

Natürlichen oder juristische Personen können grundsätzlich bevollmächtigt werden, die Vertretung auszuüben.  Somit wird der Handlungsunfähige gegenüber Banken, Behörden, Geschäftspartnern, Familie rechtlich gewährleistet. Aussergewöhnliche Vertretungen sind damit nicht abgedeckt. Ein Hausverkauf müsste explizit im Vorsorgeauftrag erwähnt werden.

Ein konkreter und ausführlich ausgearbeiteter Vorsorgeauftrag durch einen Jurist oder Notar ist empfehlenswert. Die Formvorschrift gemäss ZGB Art. 361 erlaubt die eigenhändige Verfassung des Vorsorgeauftrages. Verheiratete Paare haben grundsätzlich die Möglichkeit die andere Partei zu vertreten, dies aber auch nur beschränkt und nur dann, wenn keine Interessenskonflikte bestehen und die Eignung von der KESB bestätigt wurde.

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