Angedachte AHV Flexibilisierung sowie Gleichstellung der Frau 

Frauen mit Jahrgang 1959 und jünger aufgepasst! Schrittweise wird die Anhebung des Frauen AHV-Alters auf das Niveau der Männer angepasst. Rentnerbezügerinnen ab dem Jahr 2023 sind davon betroffen. Angedacht wird, dass die Frauenjahrgänge 1962 und jünger somit den einheitlichen Ruhestand im Alter von 65 Jahren erreichen sollen. Diese Regelung gilt auch für die berufliche Vorsorge. Selbstverständlich erhalten die Frauen der Übergangsregelung Ausgleiche, um die Erhöhung des Referenzalter abzufedern. Zum Vorteil der Frauen werden reduzierte Kürzungssätze oder vorteilhafte Rentenformeln Anwendung finden. Die Reform bringt nebst der Anpassung des Frauenrentenalters eine weitreichende Flexibilität, die Spielraum und Sicherheit schafft.

Die Flexibilisierung des AHV Referenzalters wird neu definiert. Der Ruhestand mit gekürzter AHV Rente ist voraussichtlich schon ab Alter 62 möglich. Die Kürzung beträgt voraussichtlich 11.1%. Mit Alter 63 sind es bis zu 7.7% und mit Alter 64  erreicht die Renteneinbusse 4.4%. Die Frauenübergangsgeneration hat geringere Kürzungen in Kauf zu nehmen.

Bei Aufschub des AHV Rentenalters werden voraussichtlich mit der AHV 21 Anpassung im Alter 66 4.3% höhere Renten ausbezahlt. Bei zwei Jahren AHV Aufschub werden 9.0% mehr bezahlt, bei drei Jahren 14.1%, bei vier Jahren 19.6% und bei einer Pensionierung mit Alter 70 erhöht sich die AHV Rentenleistung um 25.7%. Neu kann auch eine schrittweise AHV Pensionierung zwischen 62 und 70 Jahren erfolgen. Der Mindestgrösse des ersten Schrittes muss mindestens 20% sein.

Anreize für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter 65 werden ebenfalls eingeführt. Die geleisteten Sozialbeiträge sollen neu dem Durchschnittseinkommen dazugerechnet werden. Somit können Lücken geschlossen oder reduziert werden, was früher nicht der Fall war. Voraussetzung fafür ist ein Mindestbeitrag von 1'400 Franken AHV / IV / EO sowie ein Einkommen von mindestens 40% des früheren Lohnes.
 
Die Renten der AHV und der IV bleiben unverändert. Anpassungen der AHV- und IV-Renten werden in der Regel alle zwei Jahre vorgenommen. Die voraussichtlichen Finanzierungs-Beiträge an die AHV werden um 0.3 Prozentpunkte angehoben, um diese zu stabilisieren.
 
Beiträge ab 1. Januar 2020 an die AHV, die IV und die EO für unselbstständig Erwerbende:

            Arbeitgeber    Arbeitnehmer   Total

AHV    4.350%           4.350%             8.700%

IV        0.700%          0.700%              1.400%

EO      0.225%          0.225%              0.450%

Total    5.275%          5.275%           10.550%

Für selbstständig Erwerbende erhöht sich der Beitrag an die AHV ebenfalls. Er steigt von bisher 7.8% auf 8.1%. Der Gesamtbeitrag an die AHV, die IV und die EO beläuft sich damit auf 9.95% (AHV 8.1%, IV 1.4%, EO 0.45%). Der Mindestbeitrag für selbstständig Erwerbende und Nichterwerbstätige steigt von heute CHF 482 auf CHF 496. Er beinhaltet die Beiträge für die AHV, die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO). Bei Nichterwerbstätigen wird der Beitrag in Abhängigkeit vom Vermögen und Renteneinkommen bestimmt und wird ebenfalls angehoben.